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Kurzzeitpflege

An allen unseren Standorten besteht die Möglichkeit zur Kurzzeitpflege, bzw. Verhinderungspflege.

Leistungen der Kurzzeitpflege

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Wissenswertes zur Kurzzeitpflege

Was fällt unter Kurzzeitpflege?

Unter der Kurzzeitpflege versteht man eine Pflegeform, bei der wir im Falle einer Pflegebedürftigkeit vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung untergebracht werden, wenn die Versorgung zu Hause aktuell nicht möglich ist.

Wird die Kurzzeitpflege von der Krankenkasse bezahlt?

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für bis zu 8 Wochen im Jahr. Allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine erheblich kürzere Zeit zu, denn die Pflegekasse zahlt für die Kurzpflege pro Jahr nur bis zu 1.774 Euro. Mit jedem Jahreswechsel entsteht der Anspruch neu.

Was tun wenn kein Heimplatz frei ist?

Manchmal hat das Wunsch-Wohnheim keinen Platz frei. Dann können Sie sich meist auf eine Warteliste setzen lassen. Das Pflegeheim darf für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim keine Gebühr verlangen

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